Seit Beginn der Corona-Pandemie veränderte sich unsere Arbeitswelt in einem rasanten Tempo! Von heute auf morgen sollten Arbeitgeber ihre Angestellten sofern möglich ins Home Office entlassen und seit dem 24. November 2021 sind Arbeitgeber, falls es umsetzbar ist, erneut dazu verpflichtet ihre Angestellten ins Home Office zu entlassen. Was im Zuge des mobilen Arbeitens vorteilhaft für Arbeitnehmer und Arbeitgeber sein kann, stellt zugleich für viele Unternehmen eine große Herausforderung dar – sowohl in technischer, wie auch rechtlicher Hinsicht. Da die oftmals kostspielige Hardware für Arbeitnehmer im Home Office fehlt, könnten die eigenen technischen Endgeräte der Arbeitnehmer wie Computer, Tablet oder auch das Smartphone zur dienstlichen Nutzung eine kostensparende Lösung sein – aber um welchen Preis?

Aufgrund der aktuellen Pandemie-Situation möchte ich in dem heutigen Beitrag eine Auswahl an relevanten Fragestellungen rechtlicher Natur in Bezug auf das Bring-Your-Own-Device-Konzept thematisieren. Natürlich liefert das neue IT-Konzept, welches sich bereits in den USA großer Beliebtheit erfreut, daneben noch viele weitere rechtliche Aspekte, die Inhalt einer Rahmenbedingung werden könnten. Der heutige Beitrag stellt nur einen kleinen Ausschnitt des großen Bildes dar.

Betriebliche Mitbestimmung 

Sofern ein Bring-Your-Own-Device-Konzept in einem Unternehmen mit Betriebsrat angestrebt wird und die entsprechenden Rahmenbedingungen aufgestellt werden, ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zu beachten. Nach § 87 Absatz 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz muss der Betriebsrat bei Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb mitbestimmen. Für Arbeitgeber eines solchen Unternehmens gibt es folglich keinen Alleingang, sondern nur ein innerbetriebliches Miteinander. 

Datenschutz – Vermischung geschäftlicher und privater Daten 

Die zeitgleiche Nutzung eines mobilen Endgerätes zu privaten und dienstlichen Zwecken führt zwangsläufig immer zu einer Vermischung beider Datensätze. Eine solche Vermischung birgt immer Konfliktpotential zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, deren vorherrschende Motive das Eigentumsrecht sowie ein besonderes, datenschutzrechtliches Interesse sind. 

Nutzungsrechte & Lizenzen bei geschäftlicher Nutzung 

Sofern Arbeitnehmer ihr eigenes mobiles Endgerät mit Software ausstatten, so sind diese (meist kostenlosen) Programme in der Regel der privaten Nutzung vorbehalten. Nutzt der Arbeitnehmer nun das Programm auch zu Dienstzwecken, so liegt ein Lizenzverstoß vor, sofern diese Nutzung nicht im Einklang mit den Nutzungsbedingungen steht. Ein solcher begründet einen Urheberrechtsverstoß, da Computerprogramme gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 1 Urheberrechtsgesetz und den §§ 69a ff. Urheberrechtsgesetz auch vom Urheberrechtsschutz erfasst sind. Der Urheberrechtsverstoß hat zur Folge, dass der Rechteinhaber Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen denjenigen geltend machen kann, der den Verstoß begangen hat und auch gegen den Arbeitgeber selbst – dieser haftet dahingehend sogar verschuldensunabhängig nach § 99 Urheberrechtsgesetz. 

Wer haftet bei Beschädigung oder Verlust? 

Beschädigung oder gar der Verlust des mobilen Endgeräts ist immer ärgerlich – gerade auch dann, wenn es geschäftlich genutzt wird! Sofern die Beschädigung oder der Verlust betrieblich veranlasst erfolgte, steht dem Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber ein Anspruch auf Aufwendungsersatz analog § 670 Bürgerliches Gesetzbuch zu. Dann müsste der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber ein neues, vergleichbares Gerät beschaffen oder ihm die Kosten für die Reparatur erstatten. 

Mein Rat: Eine Vereinbarung über Bring Your Own Device ist empfehlenswert 

Zwar wirkt ein Konzept wie Bring Your Own Device zunächst als kostensparende Lösung für Arbeitgeber, denn sie ersparen sich die Anschaffungskosten der entsprechenden Hardware und Software ihrer Arbeitnehmer, jedoch sollte im Einzelfall immer eine genaue und individuelle Abwägung zwischen Risiken und Nutzen erfolgen. Oftmals überwiegen hier nämlich die arbeits-, datenschutz- und auch urheberrechtlichen Stolpersteine. Sofern man sich für die Umsetzung eines Bring-Your-Own-Device-Konzepts entscheidet, so sollte eine passende und auch umfassende Vereinbarung getroffen werden, die das Konzept regelt und für alle Beteiligten so risikoarm und zugleich fruchtbar wie möglich gestaltet. 

 

Mehr über Dr. Oliver Schmidt-Westphal, LL.M.

Zukunftsweisender Game Changer, Navigator mit Augenmaß und & unabhängiger Schrittmacher. Als kompetenter Experte der Arbeitswelt berate ich Sie zu allen Fragestellungen, die sich im Rahmen der modernen Berufswelt stellen und stehe Ihnen mit besonderer Expertise in den Bereichen Arbeits- und Mitbestimmungsrecht, digitale Transformation, künstliche Intelligenz und globale Lieferketten zur Seite. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht, Change Manager und auch als Mensch.