Obwohl es mittlerweile wieder viele Arbeitnehmer zurück an den eigentlichen Arbeitsplatz gezogen hat, erfreut sich neben dem mobilen Arbeiten vor allem das Home Office seit Beginn der Corona-Pandemie großer Beliebtheit. Sowohl bei Arbeitnehmern als auch bei Arbeitgebern. Wenn man es so sagen möchte, ist das Home Office mittlerweile sogar zum großen Trend der neuen Arbeitswelt avanciert! Nicht selten kommt es vor, dass ein Angestellter in Berlin lebt, jedoch beispielsweise für ein Unternehmen arbeitet, das seinen Betriebssitz in Nordrhein-Westfalen hat. Was technisch nunmehr gut abzubilden ist und dahingehend funktioniert, führt juristisch gesehen jedoch zwangsläufig zu der Frage, welche Feiertage bei uneinheitlichen Feiertagsregelungen gelten.

Während manche Feiertage wie Weihnachten, Ostern oder auch Neujahr bundesweit gelten, differenzieren die Regelungen zu Feiertagen wie Allerheiligen oder auch Heilige Drei Könige von Bundesland zu Bundesland. Welche Feiertagsregelung gilt in solchen Fällen, in denen sich das Home Office, also der Wohnsitz des Arbeitnehmers, in einem anderen Bundesland befindet als der Betriebssitz des Arbeitgebers? Und wie wirkt sich das ganz konkret im Einzelfall für den Arbeitnehmer aus – wann hat er frei und wann muss der Arbeitgeber weiterhin Gehalt zahlen?

Was bedeutet ein Feiertag für Arbeitnehmer?

Nach § 2 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgsetzes muss der Arbeitgeber für die Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Ob den Arbeitnehmern weitergehend auch eine Arbeitsbefreiung an gesetzlichen Feiertagen zusteht, richtet sich jedoch nach den Feiertagsregelungen des Bundes und der einzelnen Länder.

Bundesweit einheitliche Feiertage

Folgende Feiertage gelten bundesweit einheitlich:

  • Neujahr
  • Karfreitag
  • Ostermontag
  • Christi Himmelfahrt
  • Pfingstmontag
  • 1. Mai
  • Tag der Deutschen Einheit
  • erster Weihnachtstag
  • zweiter Weihnachtstag

Bundeslandspezifische Feiertage

Das interlokale Feiertagsrecht sieht hingegen folgende Feiertage vor:

  • Heilig Drei Könige in Baden-Württemberg, Bayern und Sachen-Anhalt
  • Gründonnerstag in Baden-Württemberg
  • Fronleichnam in Baden Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland
  • Mariä Himmelfahrt in Bayern und dem Saarland
  • Reformationstag in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Niedersachsen
  • Allerheiligen in Baden Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland
  • Buß- und Bettag in Sachsen und Bayern

Unterschiedliche Feiertagsregelungen: Der tatsächliche Arbeitsort entscheidet!

Fallen Betriebssitz des Arbeitgebers und der Arbeitsort des Arbeitnehmers so auseinander, dass für die unterschiedlichen Bundesländer unterschiedliche Feiertagsregelungen gelten, so ist der tatsächliche Arbeitsort des Arbeitnehmers entscheidend. Sofern sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf das Home Office (auch Teleheimarbeit) verständigt haben, gilt in Bezug auf die Feiertagsregelungen die jeweiligen Regelungen des Bundeslandes, in welchem der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat. Der Arbeitnehmer darf somit an Feiertagen am konkreten Arbeitsort selbst dann nicht arbeiten, wenn der Tag am Betriebssitz kein Feiertag ist.

Entscheidend für diese Frage ist immer die im Einzelfall geschlossene Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Hierbei ist zu beachten, dass es für mobiles Arbeiten (bei dem der Arbeitnehmer frei entscheiden kann, ob er zu Hause, im Park oder von unterwegs aus arbeiten möchte) und dem vereinbarten Home Office Unterschiede geben kann, wobei die Rechtslage in Bezug auf das mobile Arbeiten und die landesspezifischen Feiertagsregelungen noch relativ unklar erscheint.

Kurz und knapp zusammengefasst: Feiertagsregelung für Arbeitnehmer im Home Office

Unterscheiden sich die gesetzlichen Feiertage zwischen dem Wohnort des Angestellten, der im Home Office ist, und dem Betriebssitz des Unternehmens, so gelten für den Angestellten die Feiertagsregelungen des Bundeslandes, in dem sein Wohnort gelegen ist. In Bezug auf die Feiertagsregelungen gilt demnach immer das Feiertagsrecht des konkreten Arbeitsortes. Maßgeblich für die Beantwortung der Frage ist aber auch immer die konkrete Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber – so unterscheidet sich eine Teleheimarbeitvereinbarung von der Vereinbarung, die mobiles Arbeiten erfasst. Dies kann in der Praxis zu Unstimmigkeiten führen, sodass Arbeitgebern zu raten ist, dass sie sich schon frühzeitig einen Überblick über die verschiedenen Arbeitsorte und Arbeitsvereinbarungen ihrer Angestellten verschaffen und entsprechend planen. Nur so kann sichergestellt werden, dass es zu keinen Unstimmigkeiten im Betriebsablauf kommt.

 

Mehr über Dr. Oliver Schmidt-Westphal, LL.M.

Zukunftsweisender Game Changer, Navigator mit Augenmaß und & unabhängiger Schrittmacher. Als kompetenter Experte der Arbeitswelt berate ich Sie zu allen Fragestellungen, die sich im Rahmen der modernen Berufswelt stellen und stehe Ihnen mit besonderer Expertise in den Bereichen Arbeits- und Mitbestimmungsrecht, digitale Transformation, künstliche Intelligenz und globale Lieferketten zur Seite. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht, Change Manager und auch als Mensch.