KI-Mitbestimmung nach § 87 und § 90 BetrVG: Wann der Betriebsrat zwingend einzubinden ist
Die Einführung von Künstlicher Intelligenz (KI) im Unternehmen wirft nicht nur technische, sondern vor allem auch arbeitsrechtliche Fragen auf. Damit die Rechte und Interessen der Beschäftigten gewahrt bleiben, kommt es auf die Mitbestimmung nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) an: Der Betriebsrat spielt bei Planung, Einführung und Einsatz von KI-Systemen eine entscheidende Rolle. Wann und wie genau Arbeitgeber ihre Betriebsräte laut BetrVG – speziell nach § 87 und § 90 – einbinden müssen, erklären wir kompakt und praxisnah für Betriebsräte und Arbeitgeber.
KI-Mitbestimmung im BetrVG: Das sagt das Gesetz
Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) regelt die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei technischen Neuerungen wie KI-Systemen. Besonders relevant sind dabei zwei Paragrafen: § 87 BetrVG sichert die Mitbestimmung des Betriebsrats bei Fragen der Ordnung im Betrieb sowie beim Verhalten der Beschäftigten, während § 90 BetrVG eine frühzeitige Information und Beratung bei der Einführung neuer Technologien und bei der Digitalisierung von Arbeitsprozessen verlangt. Beide Paragrafen gewinnen immer dann an Bedeutung, wenn KI-Systeme unmittelbare Auswirkungen auf die Beschäftigten haben – zum Beispiel durch automatisierte Entscheidungen oder algorithmisch gestützte Leistungsbeurteilungen.
§ 87 BetrVG und KI: Mitreden bei Arbeitsprozessen und Überwachung
Kommt KI im Personalmanagement, bei Schichtplanung, Leistungsüberwachung oder -bewertung zum Tragen, werden die Rechte aus § 87 BetrVG direkt berührt. Der Betriebsrat hat immer dann ein Mitbestimmungsrecht, wenn Maßnahmen zur Kontrolle von Verhalten oder Leistung eingeführt werden. Typische Beispiele sind:
- Einführung eines KI-basierten Zeiterfassungssystems
- Der Einsatz von Algorithmen zur Schichtplanung
- Digitale Tools, die Arbeitsleistung analysieren oder bewerten
In solchen Fällen ist eine Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat meist nicht nur empfehlenswert, sondern nötig. Sie sollte festlegen, wie KI-Systeme eingesetzt werden, wie mit den gewonnenen Daten umgegangen wird und wie Beschäftigte vor Diskriminierung und Missbrauch geschützt werden.
§ 90 BetrVG und Digitalisierung: Frühzeitig Einbinden
Noch bevor Technik und KI-Systeme zum Einsatz kommen, verpflichtet § 90 BetrVG den Arbeitgeber, den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend zu informieren und gemeinsam über Digitalisierungs- oder Automatisierungsvorhaben zu beraten. Das gilt zum Beispiel bei:
- Arbeitsplatzanalysen durch intelligente Software
- Automatisierung von Prozessen mithilfe von KI
- Der Einführung KI-gestützter IT-Anwendungen im Alltag
Solche Vorhaben können tiefgreifende organisatorische, personelle oder auch gesundheitliche Auswirkungen haben. Wird der Betriebsrat rechtzeitig eingebunden, kann er sich mit der Technologie vertraut machen, eigene Ideen einbringen und mögliche negative Folgen abschwächen oder verhindern.
Betriebsrat und KI-Einführung: Der Ablauf der Mitbestimmung
Am besten beginnt der Beteiligungsprozess des Betriebsrats schon weit vor dem eigentlichen Einsatz der KI. Gute Praxis ist es,
- von Anfang an den direkten Dialog zu suchen: Bereits bei Auswahl und Konzeption sollte der Betriebsrat mit am Tisch sitzen.
- für Transparenz zu sorgen: Arbeitgeber müssen Funktionsweise, Einsatzzweck und Risiken offenlegen.
- alle Regelungen klar und schriftlich in einer Betriebsvereinbarung festzuhalten, damit Datenschutz, Transparenz, Beteiligung und Beschwerdewege nachvollziehbar geregelt sind.
- die Qualifizierung nicht zu vernachlässigen: Weiterbildungen für Betriebsrat und Beschäftigte sind beim Thema KI unverzichtbar.
Verzichtet der Arbeitgeber auf die Beteiligung des Betriebsrats bei KI-Lösungen, kann der Betriebsrat seine Mitbestimmungsrechte notfalls per Einigungsstelle oder mittels Unterlassungsanspruch durchsetzen.
Gesetz und Politik: Neue Anforderungen für die Mitbestimmung bei KI
Neben dem BetrVG sind auch aktuelle europäische Entwicklungen wie der EU AI Act zu beachten. Der AI Act betont besonders die Bedeutung von Transparenz, Risikovorsorge und der Beteiligung der Arbeitnehmervertretungen beim Einsatz von KI. Auch die deutsche Politik diskutiert derzeit, wie das BetrVG konkret auf KI-Anwendungen angepasst werden sollte, um Belegschaften besser vor Risiken wie Diskriminierung oder Überwachung zu schützen. In der Praxis bedeutet das: Betriebsräte und Unternehmen müssen regelmäßig auf neue Vorgaben reagieren und bestehende Betriebsvereinbarungen weiterentwickeln.
FAQ
Wann muss der Betriebsrat bei der Einführung von KI eingebunden werden?
Sobald KI-Systeme im Betrieb Arbeitsabläufe, Leistungsbeurteilungen oder das Verhalten der Beschäftigten beeinflussen, greift nach § 87 BetrVG das Mitbestimmungsrecht. Außerdem ist der Betriebsrat nach § 90 BetrVG bereits vor der Einführung umfassend zu informieren und zu beteiligen.
Welche Rechte hat der Betriebsrat bei Künstlicher Intelligenz im Betrieb?
Der Betriebsrat darf mitbestimmen, wenn es um Arbeitsprozesse, Verhaltens- oder Leistungskontrolle geht. Er muss bei Technologievorhaben wie KI und Digitalisierung vollumfänglich informiert werden, kann Betriebsvereinbarungen zu Datenschutz und Transparenz verlangen und kann die Einführung von KI ohne seine Beteiligung gegebenenfalls verhindern.
Darf der Betriebsrat auf technische Details der KI-Systeme Einfluss nehmen?
Ja, Betriebsräte haben das Recht, über Funktionsweise, Risiken und Datenverarbeitung der KI-Lösungen umfassend informiert zu werden und bei Bedarf eigene Sachverständige hinzuzuziehen. Eine frühzeitige Einbindung ist sinnvoll, um Arbeitsbedingungen im Sinne der Beschäftigten zu gestalten.
Setze Dich für einen verantwortungsvollen und mitbestimmten Umgang mit KI im Betrieb ein: Je engagierter der Betriebsrat mitwirkt und je offener der Austausch mit dem Arbeitgeber gelingt, desto besser lassen sich Chancen nutzen, Risiken minimieren und die Arbeitswelt der Zukunft aktiv gestalten.
Autor: Dr. Oliver Schmidt-Westphal
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Experte für betriebliche Mitbestimmung
und Gründer von CampusArbeitswelt.